Hilfen der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat verschiedene Förder- und Hilfsprogramme entwickelt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzufangen.

Die sogenannte „Corona-Sonderzahlung 2020“ soll Arbeitnehmern zu Gute kommen, die auch während der Pandemie ihre Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber hat hier die Möglichkeit vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2022 eine Summe von bis zu 1.500 € pro Arbeitnehmer steuer- und sv-frei zu zahlen. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld  bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt steuerfrei gezahlt werden können. Diese Regelung wurde bis zum 01.01.2022 verlängert.

Die folgenden Programme sollen Unternehmen helfen, die Krise zu überstehen:

  • November- und Dezemberhilfe (Beantragung bis zum 30. April 2021 \ Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021)
  • Überbrückungshilfe I (Beantragung bis zum 09. Oktober 2020 \ Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021)
  • Überbrückungshilfe II (Beantragung bis zum 31. März 2021 \ Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021)
  • Überbrückungshilfe III (Beantragung bis 31. August 2021 \ Schlussabrechnung bis zum 30. Juni 2022)
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige (Beantragung bis zum 31. August 2021 \ Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021)

Die Antragstellung für die oben genannten Programme übernehmen wir gern für Sie.

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